Krampen Recycling Baesweiler Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst

§1 Gegenstand der AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Bereitstellung von Containern durch den Aufsteller zum Zwecke der Entsorgung von Lehm/ Bauschutt oder Abfällen aus Haushaltungen einschließlich Sperrmüll.

§2 Allgemeines

Die Bereitstellung der Container erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Aufstellers. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.

Anders lautende Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

§3 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Besteller genannt) und der Firma Krampen (nachstehend Aufsteller genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Bestellung durch den Besteller und entsprechende Annahme oder Bereitstellung des Containers durch den Aufsteller zustande.

§4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Aufsteller nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Terminzusagen sind grundsätzlich als unverbindlich anzusehen, da die Bereitstellung in erheblichen Maße von den Verkehrs- und Wetterbedingungen abhängig sein kann. Der Aufsteller wird aber Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die von ihm nicht zu vertreten sind, dem Besteller unverzüglich anzeigen. Sie berechtigen den Besteller, den Termin für die Aufstellung des Containers um die Dauer der Behinderung zu verlegen oder im Falle der erheblichen Dauer der Beladung vom Vertrage zurückzutreten.

Sofern die vereinbarten Termine aus vom Aufsteller zu vertretenden Gründe nicht eingehalten werden können, hat der Besteller dem Aufsteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Nichteinhaltung der angesagten Termine begründet mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Aufsteller keinerlei Schadensersatzansprüche.

Abweichungen von bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung werden von den Parteien jedoch als unwesentlich angesehen und begründen für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen den Aufsteller.

Der Aufsteller wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchzuführen.

§5 Zufahrten und Aufstellplatz / Leerfahrten

Dem Besteller obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu stellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Baustellen/Lagerplätze/Gehwege einschließlich Zufahrten sind vom Besteller so herzurichten, dass sie zum Befahren mit dem erforderlichen LKW geeignet sind. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Aufstellers, es sei denn beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Besteller. Bei Abholung der Container hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass der Container frei zugänglich ist. Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten gehen zu Lasten des Bestellers und werden nach Aufwand in Höhe der entstandenen Lohn- und Fahrtkosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags in Rechnung gestellt.

§6 Sicherung des Containers / polizeiliche Genehmigungen

Der Aufsteller stellt den Container nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen auf. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich.

Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Besteller einzuholen, es sei denn der Aufsteller verfügt bereits über die Genehmigungen. Von Ansprüchen Dritter hat der Besteller den Aufsteller freizustellen. Entstehende Ordnungsstrafen sind vom Besteller zu zahlen.

§7 Beladung der Container

In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Container wird zum Füllen von entweder Lehm/Bauschutt oder Abfällen aus Haushaltungen einschließlich Sperrmüll vermietet. Im Falle von Fehlbeladungen (gemischte Beladungen) ist der Aufsteller berechtigt, die dadurch verursachten verlängerten Standzeiten des LKW, zusätzliche Kippgebühren und erhöhte Personal- und Fahrtkosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

Der Container darf maximal bis zur Oberkante gefüllt sein. Der Aufsteller ist berechtigt, den Abtransport bei der Überladung zu verweigern. Dem Besteller wird die weitere Standmiete berechnet. Die Ladungssicherheit ist sodann vom Besteller herzustellen. Weitere, beim Aufsteller neben der Standmiete entstehende Kosten sind entsprechend Aufwand vom Besteller zu ersetzen.

Umweltschädigende Stoffe, Chemikalien, Öl, Kühlschränke etc. dürfen nicht in den Container geladen werden.

Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Aufsteller entstehen, haftet der Besteller. Von etwaigen Ansprüchen Dritter stellt er den Aufsteller frei.

Im Falle von Fehlbeladungen (gemischte Beladungen) ist der Aufsteller berechtigt, die dadurch verursachten verlängerten Standzeiten des LKWs, zusätzliche Kippgebühren und erhöhte Personal- und Fahrtkosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

§8 Schadensersatz / Schäden an Container

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zu Abholung entstehen, haftet der Besteller auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

Für Schäden, die an Sachen des Bestellers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Aufsteller, soweit ihm oder seinen Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Aufsteller schriftlich angezeigt wird.

§9 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers einschließlich Verwertung/Beseitigung am Bestimmungsort. Es gilt die Lohn- und Preisbasis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschluss. Gebühren und Kosten, die über die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers hinausgehen, die an der Abladestelle oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Entsorgung von Bauschutt werden in der Regel nach Gewicht bemessen. Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders angeboten, Nettopreise, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 3 Werktage.

§10 Fälligkeiten der Rechnungen

Ist nichts anderes vereinbart, werden Rechnungen des Aufstellers sofort ohne Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Aufsteller darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

Der Aufsteller ist berechtigt, vom Besteller einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Leistet der Besteller den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Aufsteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Aufstellers, soweit der Besteller Kaufmann ist.

§12 Salvatorische Klauseln

Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand: Januar 2012

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Krampen Recycling, Entsorgungsfachbetrieb (geltend nur für gewerbliche Kunden)

§1 Geltungsbereich

1. Für alle Lieferungen an die Firma Krampen Recycling gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistungen von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unserseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personen und Gesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Perosnen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Lieferanten.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Angebote von Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich.

2. An unsere Bestellung sind wir nicht gebunden, wenn uns nicht binnen 10 Tagen nach Absendung eine schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Erfüllungsort“ ein.

2. Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und Befund maßgebend. Es gilt grundsätzlich das vom Käufer ermittelte Werkseingangsgewicht. Gewichtsreklamationen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen geltend gemacht werden.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt fällig.

§4 Lieferzeit – Erfüllungsort – Gefahrübergang

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am Erfüllungsort an.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzugs sehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

4. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist keine Versandanschrift angegeben, so ist Erfüllungsort unser Firmensitz.

5. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Erfüllungsort zu erfolgen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort auf uns über.

§5 Liefergegenstand – Versand – Qualitätssicherung

1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.

2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant. In allen Versandpapieren (u. a. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten, Vertrags-Nummer, das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Spätestens am Tag des Versandes ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten. Für alle durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3. Die von uns gekaufte Ware muss der vereinbarten Sortenspezifikation oder der vereinbarten Probelieferung entsprechen. Bei Lieferung von Material, Stahlschrott, Metall usw. ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht ist. Jeglicher Schrott muss frei von anderen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind, alle Sorten müssen frei von brandgefährlichem und radioaktivem Material, fremden stofflichen Verunreinigungen bzw. umweltgefährdeten Stoffen sein. Auf Anforderung durch uns hat der Lieferant bei Lieferung von entsprechenden Altmaterialien eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen, in der er unter anderem versichert, das Altmaterial untersucht zu haben und bestätigt, dass es die vorstehend erwähnten Gegenstände nicht enthält.

Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung zurückzunehmen. Er haftet für sämtliche Schäden, die durch die Mitlieferung derartigen Material entstehen, in vollem Umfang. Er hat uns im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.

§6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

1. Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen. Eine stichprobenartige Untersuchung reicht aus. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (ohne Samstage) gerechnet ab Anlieferung an der Empfangsstelle oder bei versteckten Mängel ab Entdeckung durch uns bzw. durch den Abnehmer beim Lieferanten eingeht. In diesem Fall verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Lieferungen einer neuen Sache oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen oder Ersatz zu beschaffen.

3. Für unsere Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sowie der Leistungen gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

4. Die vertragliche vereinbarten Maße, Gewichte und Qualitätsbezeichnungen gelten als Garantie in dem Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 und 439 BGB, wenn wir den Lieferanten hierauf bei der Bestellung besonders hingewiesen haben.

§7 Hinweis- und Sorgfaltspflichten

1. Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist er verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung oder Leistung nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

2. Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3. Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des Materials oder der Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen . Die Änderungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

4. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen. Er hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

5. Er garantiert, dass der Vertragsgegenstand entsprechend den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen nicht mit unerlaubten Substanzen, Giften, Schadstoffen oder ähnlichen versetzt ist, frei von Sprengkörpern/explosionsgefährlichen Stoffen und von ionisierender Strahlung, die über die natürlichen Umgebungsstrahlung hinausgeht, ist.

6. Der Lieferant versichert, dass der Vertragsgegenstand rechtmäßig erworben wurde und wir berechtigt sind, diesen zu veräußern, bzw. zu verarbeiten, der Vertragsgegenstand insbesondere nicht mittels unerlaubter Handlung erworben wurde und er den Vertragsgegenstand hierauf auch bei vorheriger Lieferung von Dritten überprüft hat.

7. Der Lieferant haftet für die schuldhafte Verletzung der oben genannten Garantien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.

§8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Aachen.

§9 Schlussbestimmung

1. Sollte eine Regel in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

Stand der AGB Januar 2012

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Krampen Recycling, Entsorgungsfachbetrieb (geltend nur für gewerbliche Kunden)

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Für unsere sämtlichen Verkäufe (einschließlich Verkaufsbestätigungen) gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personen und Gesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Dem Kunden obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

3. Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Die Reinheit des für die Entsorgung, bzw. Recycling gedachten Materials in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik, Analyse und Herkunft und erfolgt mit berufsüblicher Sorgfalt. Eine Garantie auf die Sorte bzw. Legierung nach Reinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

4. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung (mündlich oder schriftlich) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Lieferungen und Leistungen werden nach dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Die Preise gelten „ab Lagerstelle“ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist nur auf Grund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zulässig.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des folgenden Zahlungsverzugs.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

§4 Liefer- und Leistungszeit – Gefahrübergang

1. Die genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung, bzw. die Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

2. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständiger Erbringung der vom Kunden geschuldeten Leistungen oder Mitwirkungshandlungen.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Nachfrist muss wenigstens die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, jedoch mindestens 7 Werktage betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist mit Ausnahme einer uns anzulastenden groben Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ausgeschlossen.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Vorraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über, in dem Zeitpunkt, in dem er in Annahmeverzug geraten ist oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt hat.

5. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, ab „Betriebshof“. Der Versand erfolgt dann auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindungen mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht in Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.

In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen erarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Ware, dass die Sache des Käufers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt.

Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum mit uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 20% übersteigt.

§6 Gewichte

Für Gewichte ist die Verwiegung des Verkäufers mangels einer solchen die des Vorlieferanten maßgeblich. Der Nachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Abweichungen im Umfang branchenüblicher Zu- und Abschläge bleiben unberücksichtigt.

§7 Gewährleistung – Ansprüche wegen Mängeln der Ware

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich spätestens aber 4 Werktage nach Ablieferung schriftlich unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Gerügte Ware ist uns unverzüglich zur Untersuchung zu überlassen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, so ist der Kunde verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.

2. Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten, Volumen und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien. Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage der Wiegezettel.

3. Wegen rechtzeitig gerügter Mängel kann der Kunde Nacherfüllung verlangen, wobei wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern können. Mehrere Nacherfüllungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels endgültig fehl oder lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist schuldhaft fruchtlos verstreichen, so ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des vereinbarten Preises und Aufwendungsersatz zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen. Soweit hiermit Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen sind, gilt der Haftungsausschluss nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung einer Garantie über die Beschaffenheit der Leistung.

4. Der Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund unter den in der vorgenannten Ziffer aufgeführten Einschränkungen. Soweit Schadensersatzansprüche danach nicht ausgeschlossen sind, beschränken sich diese auf den Ersatz der typischen und vorhersehbaren Schäden und, sofern für uns eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht, begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme.

5. Das Recht des Kunden, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen ein Jahr ab Gefahrübergang.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr für beide Vertragsteile ist unser Betriebssitz, somit Aachen.

§9 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht.

§10 Schlussbestimmung

Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

Stand der AGB Januar 2012